Tests von Flugbuchungsportalen mit Preisvergleich - Einleitung
II. Suchfunktion
1. Flexible Suche mit +/- 1, 2 oder 3 Tagen?
2. Genauigkeit in Bezug auf Flughafen. Abflug ab Frankfurt sollte nicht das Hunsrück umfassen (Hahn).
III. Bedienerfreundlichkeit
1. Zuviel Script auf der Seite, so dass man die eigenen Browsereinstellungen ändern muss? Hinweise dazu, was im Browser zugelassen sein muss (javascript, Pop-up-Fenster, Cookies, i-Frames, Flash)?
2. Störende (Fremd-)Werbung im Suchprozess?
3. Telefonnummer(n) einer Hotline angezeigt?
IV. Hotline - Callcenter
1. Wie gut erreichbar? Testanruf
2. Wo befindet sich das Callcenter?
3. Kosten der Hotline?
4. Kompetenz und Freundlichkeit der Callcenter-Mitarbeiter
V. AGB und Storno
1. Höhe der Stornogebühren
2. Wird angezeigt, dass in jedem Falle eines Stornos Flughafengebühren und Steuern zurück erstattet werden?
3. Wieviele/welche unzulässigen Klauseln?
4. Bei Verweis auf die AGB der Fluggesellschaften: Werden diese im Buchungsprozess angezeigt? In welcher Weise (wie benutzerfreundlich?)?
5. Beim Vorbehalt, solche Gebühren in Rechnung zu stellen, die von den Fluggesellschaften verlangt werden: wird deren Höhe genannt?
6. Behält man sich das Recht vor, gegenüber der Buchung nachträglich die Fluggesellschaft, den Flugzeugtyp und den Flugplan zu ändern?
7. Hat man die (rechtsunwirksame) Klausel von Fluggesellschaften übernommen, wonach man sich eine Preisänderung zu Lasten des Kunden für den Flug vorbehält im Falle von nachträglich (nach der Buchung) erhöhten Steuern und Abgaben? Solche nachträglichen Preisänderungsklauseln der Fluggesellschaften sind laut Wettbewerbszentrale unzulässig.
8. Behält sich das Online-Reisebüro vor, den Flug zu stornieren auch dann, wenn es noch gar nicht vorher die (vollständige) Zahlung des Reisepreises angemahnt hat?
9. Doppelte Stornogebühren? Also von der Airline und vom Flugbuchungsportal? Das ist ein Indiz dafür, dass sich das Flugbuchungs-Portal der Rolle nicht bewusst ist. Es gibt nämlich im Allgemeinen rechtlich Schwierigkeiten, die Berechtigung dazu zu erklären. Dazu muss man sich der Rollen der Beteiligten im Klaren sein. Flugbuchungsportale haben kein Interesse daran, Verbrauchern diese Rollen zu erläutern, aber Motive dafür, Kosten oder Vertragsstrafen, die ihnen von Fluggesellschaften in Rechnung gestellt werden, auf Verbraucher abzuwälzen.
10. Sonstiges (z.B. sprachliche Fehler. Anforderungen an Browser, um die AGB lesen zu können)
VI. Datenschutzerklärungen
Woran kann ein Kunde erkennen, dass man Datenschutz ernst nimmt?
1. Wird erklärt, welche Daten an das amerikanische Heimatschutzministerium weitergeleitet werden?
2. Wenn ja, welche Daten?
3. Verwendung der Kundendaten für Werbung
4. Die Weiterleitung von Daten in Drittländern, in denen keine vergleichbaren Datenschutzbestimmungen gelten.
5. Wird ein Kontakt zu einem Datenschutzbeauftragten angegeben, an den sich der Kunde wenden kann? (Ein Datenschutzbeauftragter ist nur ab einer bestimmten Betriebsgröße nach deutschem Recht zwingend notwendig)
VII. Richtige Rechnung
1. Rechnung wird zugesendet als: (pdf, Brief)?
2. Werden Porto-Kosten dem Kunden überbürdet, wenn Briefversand?
3. wenn (nur) Rechnung per pdf: elektronische Signatur enthalten?
4. Rechnung inhaltlich richtig?
Die Rechnung sollte inhaltlich wie folgt aufgebaut sein:
a) Nennung der vermittelten Leistung mit deren Preis (der vermittelte Flug)
b) Die Vermittlungsleistung selbst mit deren Preis
c) Nennung von Auslagen im Rahmen der Geschäftsbesorgung und Darstellung der verauslagten Kosten, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Die Berechtigung dazu, diese Kosten vom Kunden zu verlangen, setzt voraus, dass das Flugbuchungsportal dem Kunden gegenüber seine Rolle als Vermittler deutlich vermittelt hat zeitlich vor der Bestellung durch den Kunden. Und da der Vermittler mit dem Buchungsablauf vertraut ist und Beziehungen zu den Fluggesellschaften pflegt, muss der Vermittler über die bekannten Kosten, die entstehen, den Kunden vor dessen Buchung informieren, weil er ja sonst auch nicht mehr die Gelegenheit hat, den Kunden als Auftraggeber zu fragen, ob der damit einverstanden ist, dass der Flugvermittler als Auftragnehmer eine Handlung vornimmt, durch die Kosten verursacht werden, die der Auftragnehmer nicht zu übernehmen bereit ist.
d) Sonstige Gebühren
Hierher gehören weitere Provisionen oder Service-Gebühren für die Vermittlung oder Erbringung anderer Dienstleistungen.
e) Preis der sonstigen vermittelten Leistungen (z.B. Reiseversicherung)
B. Wie (umfangreich) habe ich geprüft/getestet?
Die Portale prüfe ich nach und nach und nicht zeitgleich. Damit haben noch nicht geprüfte natürlich Vorteile. Aber mein Blog ist nicht das Schwergewicht, nach dem sich eine der bewerteten Inhaber solcher Flugsuchmaschinen oder Portalen richten wird.
Was ich selbst nicht ausgetestet habe, weil mit Kosten verbunden:
Buchung
Rechnung
Stornierung
C. Gerichtsentscheidungen gegen die Flugbuchungsportale
Vielleicht beginne ich noch eine Sammlung zu Gerichtsentscheidungen gegen Flugbuchungsportale und Online-Reisebüros.
Ergänzung 01.02.2012: Inzwischen habe ich eine Sammlung begonnen: Gerichtsentscheidungen gegen Hotelvermittlungsportale.
Hier mal eine aktuelle Entscheidung:
... gegen Fluege.de
BGH (Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen.: I ZR 168/10) wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 17.08.2010 - Aktenzeichen: 14 U 551/10 als unbegründet zurück.
aus dem Rechts-Newsletter von Dr. Bahr vom 07.09.11 sub 1.:
Die Online-Plattform "fluege.de" gab im Rahmen des Bestellvorgangs die angefallene Servicegebühr nicht mit an, sondern verwies lediglich auf ihre AGB. Darüber hinaus fügte der Anbieter - ungewollt und automatisch - eine kostenpflichtige Reisezusatzversicherung dem Angebot hinzu. Wollte der Kunde dieses Zusatzangebot nicht, musste er dieses aktiv abwählen (Opt-Out).
Die Richter des OLG stuften dies als wettbewerbswidrig ein, weil die Nichtanzeige der Servicegebühr gegen geltende Preisangabepflichten verstoße. Auch sei es der Beklagten untersagt, mittels einer Voreinstellung im Wege des "Opt-In" in den Endpreis eine Reiseversicherung einzuschließen, ohne dass der Kunde hiervon Kenntnis habe oder von sich aus diese Option gewählt habe. Es handle sich dabei um fakultative Kosten, die mit der eigentlichen Transportleistung nichts zu tun hätten und daher einer gesonderten Einwilligung des Kunden bedürften.
Mit beachten
1) 10 Flugsuchmaschinen im Test - http://blog.unimall.de/test-flugsuchmaschinen-testsieger-billigflieger-billigfluege-fluege-momondo-swoodoo-flugsupermarkt-swoodoo-travel-iq-checkfelix/
Hier hat man die Tests der Stiftung Warentest gekannt. Einen Vergleich zwischen beiden habe ich bisher noch nicht vorgenommen. In der linken Seitenleiste des Blogs werden 11 Blogger genannt. Man hatte also mehr Men-Power für den Test der Flugsuchportale. Google zeigt in den Ergebnissen diesen Artikel mit dem Datum 11.02.2010 an. Das muss aber nicht dem tatsächlichen Online-Schalten des Artikels entsprechen.
Unklar ist hier, worin man den Unterschied zwischen "Anbieter" und "Buchungsportal" sieht. Also ich verstehe jedes Buchungsportal als Anbieter (von Dienstleistungen). Aber auch reine Flugbuchungsmaschinen bieten etwas an. Sofern sie nach Klick auf ein Suchergebnis weiterleiten zu einem Flugvermittler, eben nur ohne Kosten für den Benutzer, wobei aber unklar ist, ob die Flugsuchmaschine nicht doch Geld vom berücksichtigten Flugvermittlungsportal erhält, das der Benutzer indirekt doch bezahlt.
Die Kriterien für die Bewertungen werden im Blog.unimall.de nicht vollständig genannt, nur beispielhaft. Zwar wurden weitere Details für die nächstfolgenden Tage angekündigt, im Nachhinein aber nicht an der Stelle der Ankündigung verlinkt. Damit bleibt es bei der von mir festgestellten Unvollständigkeit der Bewertungskriterien. Rechtliche Bewertungen fehlen ganz. Daher haben nach meinem Dafürhalten diese Tests nur Empfehlungscharakter unter Freunden, sind aber nicht verlässlich für den Verbraucher, der die Blogger nicht kennt und daher ihnen keinen Freundes-Vertrauensvorschuss gibt.
2) Die Stiftung Warentest führte bereits Tests der Flug-Suchmaschinen durch, im Jahre 2010 (Heft 02/2010) und 2011 (Heft 03/2011).
Stiftung Warentest empfahl unter Abstrichen von den untersuchten Flugsuch-Portalen 2010 fünf:
Billigflieger.de
kayak.com
skyscanner.de
swoodoo.com
travel-iq.com
Dafür sprach vor allem, dass die angezeigten Flüge in der Ergebnisliste weitgehend auch tatsächlich verfügbar waren.
Von der Stiftung Warentest war Falk Mokow in einer Sendung von N-24 anlässlich der Veröffentlichung des Tests zu Gast. Er hat sich schon 2003 mit Preisvergleichsmaschinen befasst, ergab meine schnelle Internetrecherche. Das N-24-Video vom 08.02.2010 ist im Web verfügbar (Stand 26.09.2011).
Gewarnt wurde vor billiger-reisen.de und kinkaa.de.
Bei Kinkaa stand nach den Worten von Mokow an erster Stelle ein Werbeangebot, also ein bezahltes Angebot, das nicht das günstigste war. Bei Billiger-reisen.de waren die nach der Suche aufgelisteten Flüge oft tatsächlich gar nicht zur Buchung verfügbar. Das musste man selbst noch recherchieren, was die Flugsuche überhaupt aufwändig und unerfreulich machte.
Bei Tests der Stiftung Warentest muss man aber vorsichtig sein, denn deren Qualität steht selbst manchmal in Frage. Hierzu bitte lesen:
"Unseriöse Praktiken im Hause Finanztest - Manipulation statt Objektivität", in: Der Freie Berater, 2/2011, S. 14. (habe Heft)
Verwandte Links:
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- Gerichtsentscheidungen gegen Fluggesellschaften
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